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   BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93   

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BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93 (https://dejure.org/1999,2333)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93 (https://dejure.org/1999,2333)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 (https://dejure.org/1999,2333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen AltschuldenhilfeG

  • nomos.de PDF, S. 33 (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 2, 4, 5 Altschuldenhilfe-G (AHG)
    Altschuldenhilfe-G/Anerkenntnis- und Veräußerungspflicht der Wohnungsunternehmen/Abgabepflicht an Erblastentilgungsfonds/Berufsfreiheit/Eigentumsgarantie/Gleichbehandlungsgebot

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; Altschuldenhilfegesetz §§ 2, 4, 5
    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über Altschuldenhilfe für Wohnungsbaugenossenschaften im Beitrittsgebiet

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 308 (Ls.)
  • WM 2000, 61
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 90, 145 [172] m. w. N.).

    Das Grundgesetz billigt dabei dem Gesetzgeber in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]; 90, 145 [173]).

  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 83/94

    Rückzahlung von Staatsbankkrediten durch ehemaligen

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Kredite mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen (vgl. BGHZ 124, 1; 127, 212; 131, 44).

    Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BGHZ 131, 44 [51]).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 79, 174 [191]; 100, 226 [239 f.]).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Eine Enteignung liegt daher nur dann vor, wenn auf ein bestimmtes, konkret benötigtes Vermögensobjekt zugegriffen wird, nicht aber, wenn in genereller und abstrakter Weise eine Naturalleistungspflicht begründet wird (vgl. BVerfGE 58, 137 [144]).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann den Gesetzgeber zwar unter Umständen auch dazu verpflichten, wesentlich ungleiche Tatbestände differenzierend zu behandeln (vgl. BVerfGE 84, 133 [158]).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 79, 174 [191]; 100, 226 [239 f.]).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 97, 378 [385] m. w. N.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Eine für alle Betroffenen gleiche Regelung verstößt dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn zwischen den zu vergleichenden Personengruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß ihnen gegenüber die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. BVerfGE 72, 141 [150]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    a) Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 [363]).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
    Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 95, 267 [300 ff.] bezüglich der Altschulden von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 222/92

    Verpflichtung einer LPG zur Tilgung ihrer Altschulden aus Staatsbankkrediten

  • BVerfG, 21.04.1994 - 1 BvR 2132/93

    Interessenabwägung - Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Altschuldenhilfen -

  • LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06

    Anspruch auf Rückzahlung von DDR-Wohnungsbaudarlehen: Nachhaftung der Gemeinde

    Die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der DDR begründeten Kredite ist mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen (BVerfG WM 2000, 61).

    Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG WM 2000, 61; BGH VIZ 1996, 83).

    Diese Regelung, die die Gewährung von Altschuldenhilfe von einem Anerkenntnis der vorhandenen Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank abhängig macht, stellt keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar (BVerfG WM 2000, 61).

  • LG Neuruppin, 18.12.2007 - 5 O 84/07
    Die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der DDR begründeten Kredite ist mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen ( BVerfG WM 2000, 61).

    Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG WM 2000, 61; BGH VIZ 1996, 83).

    Diese Regelung, die die Gewährung von Altschuldenhilfe von einem Anerkenntnis der vorhandenen Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank abhängig macht, stellt keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar ( BVerfG WM 2000, 61).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

    Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2019 - 9 N 40.18

    Genossenschaften als Grundrechtsträger

    Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZA 20/10

    Übergang des Eigentums eines vertraglich genutzten ehemals volkseigenen

    Auch bei einer solchen Betrachtung ist es nämlich nicht gerechtfertigt, zum Nachteil des Unternehmens, das (auch) nach dem 1. Juli 1990 die aus dem Bau und der Instandhaltung des Gebäudes entstandenen Kreditkosten abzutragen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1, 3 ff. und vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 127, 267, 279; BVerfGE 97, 267 ff. = VIZ 1997, 302, 304; BVerfG, WM 2000, 61, 62), dem vertraglichen Nutzer das (Mit-)Eigentum an dem volkseigenen Grundstück - mit dem Gebäude als dessen Bestandteil - zuzuweisen, wenn dieser zwar zur Nutzung des Gebäudes (oder von Teilen davon) berechtigt war, aber die aus dem Bau und der Unterhaltung des Gebäudes entstandenen Kosten bis dahin weder getragen hatte noch nach dem 1. Juli 1990 tragen musste.
  • BVerwG, 27.07.2011 - 3 B 18.11

    Zulässigkeit der Rücknahme sowie Rückforderung eines Bescheids der Kreditanstalt

    Die Klägerin rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Nichtannahmebeschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 - (VIZ 2000, 244 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 9 N 10.18

    Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften

    Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16).
  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2003 - 1 E 4393/00

    Der Veräußerungserlös nach dem AHG

    Mit der Verpflichtung zur Veräußerung von mindestens 15 von Hundert des Wohnungsbestandes bei Inanspruchnahme der Teilentlastung und der Erlösabführungspflicht verfolgt der Gesetzgeber neben der Beteiligung der Wohnungsunternehmen bzw. Gemeinden an der Finanzierung des Erblastentilgungsfonds durch die abzuführenden Erlösanteile zwei Ziele: zum einen soll den Wünschen vieler Bürger in den neuen Bundesländern nach Erwerb von Wohnungseigentum Rechnung getragen werden, zum anderen sollen den Wohnungsunternehmen mit Hilfe der nichtabzuführenden Erlösanteile zusätzliche finanzielle Spielräume für die Finanzierung von Investitionen verschafft werden (vgl. hierzu BVerfG Beschluss v. 01.12.1999 (WM 2000 S. 61).
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